Allgemeine Geschäftsbedingungen:

1.Vertragsabschluss:
Lieferverträge schließen wir nur durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung und nicht anders als zu den darin niedergelegten und den nachfolgenden Bedingungen ab.
Einschränkende Bedingungen des Bestellers sowie mündliche Sondervereinbarungen bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung.
2. Fertigungsnorm und Liefermengen:
Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten die deutschen DIN-Normen.
Mehr- oder Minderlieferungen in Bezug auf Gewicht und Stückzahl bis zu 10 % der Auftragsmenge sind zulässig.
3. Gefahr:
Jede Gefahr geht spätestens auf den Besteller über, wenn die Ware unser Werk verlässt oder dem Besteller vertragsmäßig zur Verfügung gestellt ist. Tragen wir die Gefahr, so kann im Falle eines begründeten Anspruches nur Rückgewähr etwaiger Leistungen des Bestellers, nicht jedoch eine Ersatzlieferung verlangt werden.
4. Abnahme (Inspektion):
Falls eine Abnahme vom Kunden verlangt wird, so trägt er die hierdurch entstehenden Kosten.
Unterlässt der Besteller die vereinbarte Abnahme, so gilt die Ware als vertragsgemäß hergestellt.
5. Lieferzeit:
Die angegebene Lieferzeit gilt nur annähernd. Sie beginnt mit dem Datum der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klärung aller für die Erfüllung des Vertrages erforderlichen Fragen. Als Liefertag gilt der Tag der Bereitstellung im Werk. Der Lieferer ist zu Teillieferungen berechtigt, soweit nicht ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart ist. Bei Verzögerungen von Teillieferungen kann der Besteller keine Rechte wegen der übrigen Teilmengen geltend machen. Wenn der Lieferer an der Erfüllung seiner Verpflichtungen durch den Eintritt unvorhergesehener Umstände, die er trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte – z.B. Betriebsstörungen im Werk des Lieferers oder bei seinen Unterlieferanten, Verzögerungen in der Anlieferungen wesentlicher Bau- oder Rohstoffe und ähnliches – gehindert und dadurch die Lieferung unmöglich wird, so wird er von der Lieferverpflichtung frei. Entsprechendes gilt auch im Falle von Streik und Aussperrung. Auf diese Umstände kann sich der Lieferer nur berufen, wenn er den Besteller unverzüglich benachrichtigt. Bei einer Lieferverzögerung, die durch den Lieferer verschuldet wurde, ist der Besteller berechtigt, angemessene Nachfrist zu setzen und nach deren ergebnislosem Ablauf vom Vertrag zurückzutreten. Jeder weitere Anspruch  ist ausgeschlossen.
6.Zahlung:
a)Der Besteller ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen aufzurechnen oder wegen eigener Ansprüche die Zahlung zurückzuhalten. Der Besteller hat keine Ansprüche aus verspätetem Eintreffen von Rechnung und Versandpapieren.
b)Zahlt der Besteller nicht vereinbarungsgemäß, so dürfen wir Zinsen in Höhe von 4% über Diskontsatz der Deutschen Bundesbank ab Fälligkeit berechnen.
c)Nichteinhalten der Zahlungsbedingungen und Nichteinlesen von Dokumenten oder Umstände, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern geeignet sind, haben die sofortige Fälligkeit aller unserer Forderungen zur Folge. In diesen Fällen sind wir zudem berechtigt, vor HäKa Zerspanungstechnik GmbH & Co. KG weiterer Lieferung, Zahlung oder Sicherstellung zu verlangen sowie nach angemessener Nachfrist zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu fordern. Alle nach Verkaufsabschluss (Datum der Auftragsbestätigung) eingetretener Veränderungen der vereinbarten fremden Währung oder des Wechselkurses zum Euro treffen den Abnehmer.
7. Eigentumsvorbehalt:
Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren, auch wenn sie angearbeitet oder verarbeitet sind, bis zur Erfüllung aller uns gegen den Besteller zustehenden Forderungen vor. Übersteigt der Sicherungswert dieses Vorbehaltes die Forderung gegen den Besteller um mehr als 20%, so sind wir verpflichtet, uns auf sein Verlangen insoweit mit dem Übergang des Eigentums einverstanden zu erklären, ist nach dem Recht, in dessen Bereich sich der Liefergegenstand befindet, die Ausübung eines Eigentumsvorbehaltes nicht möglich, sind aber andere Sicherungsrechte an der Ware zulässig, so können wir alle Rechte dieser Art ausüben. Der Besteller ist verpflichtet, an Maßnahmen mitzuwirken, die zur Wirksamkeit des Eigentumsvorbehaltes oder zur Begründung der anderweitigen Sicherungsrechte erforderlich sind. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Besteller uns unverzüglich anzuzeigen.
8. Mängelhaftung
a) Ist keine Abnahme vorgesehen, so ist die Ware nach Empfang unverzüglich zu untersuchen. Dabei festgestellte Mängel können nur innerhalb 20 Tage nach Empfang gerügt werden. Verdeckte Mängel müssen sofort nach Feststellung beanstandet werden: das Rügerecht insoweit entfällt jedoch drei Monate nach Lieferung.
b) Weisen wir die fristgerechte Rüge als unbegründet zurück, so erlöschen etwaige Gewährleistungsansprüche, wenn sie nicht innerhalb eines Monats gerichtlich geltend gemacht werden. Voraussetzung jedes Anspruches ist, dass uns die Prüfung an der nach Feststellung des Mangels unveränderten Ware eingeräumt wird. Ist die Rüge begründet, so können wir nach unserer Wahl den Mangel kostenlos beseitigen oder gegen Rücklieferung der beanstandeten Ware nach Bearbeitungsablauf entweder vertragsgemäße Ware liefern oder den berechneten Wert des zurückgesandten Materials vergüten. Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Ersatz irgendeines Schadens bzw. entstandener Folgekosten, sind ausgeschlossen.
c) Aus mangelhafter Teillieferungen kann der Besteller keine Rechte hinsichtlich der übrigen Lieferung herleiten.
9. Allgemeines:
a) Die Rechte des Bestellers aus dem Lieferverzug sind nicht übertragbar.
b) Liefern wir nach Angaben oder Zeichnungen des Bestellers, so hat uns dieser von Ansprüchen aus der etwaigen Verletzung von Schutzrechten Dritter freizustellen.
c) Durch Vergütung von Kostenanteilen für Werkzeuge erwirbt der Besteller kein Recht auf Herausgabe dieser Werkzeuge.
d) Rechtliche Unwirksamkeit einzelner Vereinbarungen entbinden die Vertragspartner im Übrigen nicht vom Vertrag.
e) Das Vertragsverhältnis sowie Rechte und Pflichten der Vertragspartner bestimmen sich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand ist nach unserer Wahl unser Sitz, der Sitz des Bestellers oder Hauptstadt des Empfängerlandes: das gilt auch für Scheckverbindlichkeiten.
 Die Vereinbarung eines Schiedsgerichts bleibt vorbehalten.
 

 

Informationen:

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